Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Gartengestaltung Bjørn Geschinski
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen von Gartengestaltung Bjørn Geschinski (Auftragnehmer) und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträgen sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote von Gartengestaltung Bjørn Geschinski an gewerbliche und nicht gewerbliche Auftraggeber erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen/Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen; sie werden insbesondere auch dann nicht anerkannt, wenn Gartengestaltung Bjørn Geschinski ihnen im Einzelfall nach Übermittlung oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Auftraggebers innerhalb der Geschäftsbeziehungen widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch Gartengestaltung Bjørn Geschinski schriftlich zugestimmt.
2. Angebote
2.1 Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Für Art und Umfang der Lieferung gelten vorrangig die in dem Angebot festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Sämtliche Preise werden im Angebot exklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer als Nettopreise ausgewiesen. Die Umsatzsteuer wird am Ende des Angebots hinzugefügt. Ergänzungen, Änderungen, Nebenabreden und Zusatzaufträge zum Angebot bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Gartengestaltung Bjørn Geschinski. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen oder zur Abgabe von Erklärungen für den Auftragnehmer berechtigt.
2.2 Gartengestaltung Bjørn Geschinski hält sich an abgegebene Angebote vier (4) Wochen gebunden, soweit sich aus dem konkreten Angebot keine kürzere oder längere Bindungsdauer ergibt. Ausgenommen davon sind Materialpreise, Rohstoffe wie Naturprodukte und Pflanzen. Hier gelten Tagespreise und eine Preisgestaltung ist in der Regel von der genauen im Angebot nicht anzugebenden Größen abhängig, auf deren Entwicklung der Auftragnehmer keinen Einfluss ausüben kann.
3. Vertragsabschluss
3.1 Der Vertragsschluss erfolgt durch einen Auftrag seitens des Auftraggebers und dessen Annahme durch den Auftragnehmer. Eventuelle Angebote des Auftragnehmers sind immer freibleibend, zumal vor Zustandekommen des Vertrages noch keine feste Terminierung in den Arbeitsplan möglich ist. Allein durch einen Auftrag des Auftraggebers kommt daher kein Vertrag zustande.
3.2 Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst mit Abgabe einer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung durch Gartengestaltung Bjørn Geschinski zustande (rechtsverbindliche Annahme durch den Auftragnehmer).
3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bestellte Waren abzunehmen und/oder beauftragte Bau- und/oder Dienstleistungen anzunehmen.
3.4 Bestätigt der Auftragnehmer den Eingang eines – beispielsweise elektronisch eingegangenen – Auftrages, stellt dies keine zum Vertragsschluss führende Auftragsbestätigung dar.
3.5 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Gartengestaltung Bjørn Geschinski. Im Falle von nicht vertretbaren Verzögerungen bzw. nicht vertretbarer Nichtverfügbarkeit (Deckungsgeschäft), informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend. Insoweit bereits getätigte Gegenleistungen des Auftraggebers erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich.
4. Leistungs- und Lieferfristen
4.1 Leistungs- und Lieferfristen/-termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Gartengestaltung Bjørn Geschinski durch etwaige Zulieferanten. Sofern einzelne Leistungen wetterabhängig sind, behält sich der Auftragnehmer vor, diese Leistungstermine entsprechend der Witterung festzulegen. Bestimmte Leistungen sind von Bodenbeschaffenheit, Jahreszeit, Witterung etc. abhängig, so dass eventuelle Liefer- oder Leistungstermine unter einem entsprechenden Vorbehalt stehen.
4.2 Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Gartengestaltung Bjørn Geschinski zurückzuführen ist.
4.3 Gerät Gartengestaltung Bjørn Geschinski mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren ergebnislosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des Auftraggebers beschränkt sich auf höchstens 5 % der vereinbarten Nettovergütung, sofern Gartengestaltung Bjørn Geschinski den Verzug durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursacht hat.
4.4 Höhere Gewalt bei Gartengestaltung Bjørn Geschinski oder dessen Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen, die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindern, verlängern etwaige individualvertraglich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so wird Gartengestaltung Bjørn Geschinski von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Auftraggeber Schadensersatz nicht geltend machen, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.
4.5 Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen der Gartengestaltung Bjørn Geschinski richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Gartenbau und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben.
4.6 Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber mündlich oder schriftlich z. B. durch die Endabrechnung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von zehn (10) Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt oder nicht rechtzeitig durchgeführt, so gilt die Leistung mit Ablauf von zehn (10) Werktagen nach der Meldung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme damit als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
4.7 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst jedoch spätestens bei der Abnahme, schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
5. Anzahlung, Abschlagszahlung, Endrechnung
5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Vertragsschluss und Erhalt einer Anzahlungsrechnung eine Anzahlung in Höhe von 1/3 der auf der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Netto-Auftragssumme an den Auftragnehmer zu zahlen. Überschreitet die Fertigstellung des Auftrages den Wert, der der hälftigen Netto-Auftragssumme entspricht, ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Erhalt einer Abschlagszahlungsrechnung eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von einem weiteren Drittel der auf der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Netto-Auftragssumme an den Auftragnehmer zu zahlen. Die Anzahlung und die (weitere) Abschlagszahlung sind jeweils binnen einer Frist von fünf (5) Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Gartengestaltung Bjørn Geschinski behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen bis die Anzahlung und/oder die Abschlagszahlung bezahlt worden ist. Hinzu kommt jeweils die Mehrwertsteuer.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach der Abnahme oder Ablauf der Abnahmefrist in Ziff. 4.6 binnen einer Frist von zehn (10) Tagen ab Erhalt der Endrechnung die Endrechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.
5.3 An- und Abfahrten sowie Fahrten zur Beschaffung oder Abfuhr von Material können mit einer angemessenen Pauschale oder mit 0,80 € netto je Fahrt-Kilometer zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gestellten Rechnungen, auch aus anderen Aufträgen, bleiben sämtliche gelieferten Materialien im Eigentum des Auftragnehmers.
6.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferten Materialien pfleglich zu behandeln, sie nach Weisung des Auftragnehmers zu wässern und in sonstiger Weise zu behandeln und sie auf eigene Kosten vor Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu schützen.
6.3 Verarbeitet der Auftraggeber die Materialien weiter oder baut diese in herzustellende Produkte ein,
erfolgt die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Materialien durch den Auftraggeber stets namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. Werden die Materialien mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Materialien zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden die Materialien mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Materialien zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer nimmt diese Übertragung an.
6.4 Veräußert der Auftraggeber die Materialien im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte, tritt der Auftraggeber die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt. Der Auftragnehmer ermächtigt widerruflich den
Auftraggeber, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen (Einziehungsermächtigung). Das Recht des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt bestehen. Der Auftragnehmer wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Gerät der Auftraggeber jedoch mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, darf der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, die Abtretung offenlegt, alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Auftragnehmer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
7. Gewährleistung
7.1 Gartengestaltung Bjørn Geschinski gewährleistet, dass die auftragsgemäße Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt und nicht mit Mängeln behaftet ist sowie den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
7.2 Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut die vom Auftraggeber geliefert werden, wird von Gartengestaltung Bjørn Geschinski keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat Gartengestaltung Bjørn Geschinski den Auftraggeber hinzuweisen.
7.3 Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Auftraggeber außerhalb unserer Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.).
7.4 Gartengestaltung Bjørn Geschinski liefert die Ware in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferzeitpunkt der üblichen Beschaffenheit entspricht. Die Haftung für die Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Eine Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist.
7.5 Tritt der Auftraggeber wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach erfolglos durchgeführten Nacherfüllungsversuchen durch Gartengestaltung Bjørn Geschinski vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Verlangt der Auftraggeber nach erfolglos durchgeführten Nacherfüllungsversuchen Schadensersatz, verbleibt die verarbeitete Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche individualvertragliche
Vereinbarung übernimmt Gartengestaltung Bjørn Geschinski keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit von der von ihm gelieferten Ware i. S. d. § 443 BGB.
7.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Dienstleistung. Toleranzen bei der Herstellung von Produkten und bei Naturprodukten müssen berücksichtigt werden. Insbesondere gattungsgleiche Pflanzen können teilweise erheblich in Aussehen, Größe und Ausgestaltung voneinander abweichen.
7.7 Der Auftraggeber hat die empfangene Ware oder die angenommene Leistung unverzüglich nach Anlieferung bzw. Leistungserbringung auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und diese unverzüglich schriftlich gegenüber Gartengestaltung Bjørn Geschinski anzuzeigen. Nach Ablauf von sieben (7) Tagen seit dem Leistungs-/Lieferdatum gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen vom Leistungs-/Lieferumfang oder sonstige Beanstandungen der Leistung/Ware im Rahmen einer stichprobenartig durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können.
7.8 Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist Gartengestaltung Bjørn Geschinski berechtigt, die ihm aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
8. Pflichten des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten den Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen jeder Art im Auftragsbereich genau zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber diese Informationspflicht übernimmt Gartengestaltung Bjørn Geschinski für nicht vorsätzlich herbeigeführte Schäden keine Haftung. Der Auftraggeber übernimmt in einem solchen Fall die Haftung für Schäden, die dem Auftragnehmer oder Dritten aufgrund einer unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung entstehen. Diese Regelung gilt für sämtliche Formen von Leitungen, auch stillgelegte Leitungen, z. B. Gas, Wasser, Abwasser, Elektro, Kabel-TV, o. ä. Der Auftraggeber wird sich von den zuständigen Versorgungsunternehmen bzw. dem Liegenschaftsamt ggf. entsprechende Pläne und Unterlagen beschaffen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch darüber informieren, wenn Wege, Zufahrten etc. nur beschränkt belastbar sind. Erfolgt kein entsprechender Hinweis, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass diese auch mit handelsüblichen Lkw einschließlich Ladung befahrbar sind.
8.2 Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o. ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.
8.3 Leistungen, wie das Fertigen eines Gutachtens, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen u. ä., mit denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
8.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderliche Lagerplätze für die einzubringenden, abzufahrenden und zwischenzulagernden Materialien und Anschlüsse (Strom, Starkstrom, Wasser etc.) unentgeltlich für die Dauer der Auftragsausführung zur Verfügung. Strom, Starkstrom und Wasser können vom Auftragnehmer in der zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Auftraggeber die Kosten für die Bereitstellung.
9. Hinweise zu Natursteinen
9.1 Natursteine sind Produkte der Natur und einzigartig. Sie unterliegen natürlichen Schwankungen in Farbe, Struktur, Festigkeit und Konsistenz. Etwaiges gesichtetes Bildmaterial oder Muster kann nicht den tatsächlichen Farbton der zu liefernden Natursteinprodukte wiedergeben. Abweichungen in der Struktur und Farbe (auch korrosionsbedingt), Trübungen, Adern, Naturfehler der Poren, Einsprengungen, Haarrisse, Quarzadern etc. und eine unterschiedliche Wasseraufnahme (auch innerhalb eines Produktionsvorkommens) sind natürlichen Ursprungs, handelsüblich und bedeuten keinen Mangel. Dies gilt auch für witterungsbedingte Farbveränderungen.
9.2 Lagerhafte Gesteine (z. B. Sedimente/Gneise/Schiefer/Quarzit/Porphyr) neigen zu Aufspaltungen bzw. Rissbildungen. Ergussgesteine (z. B. Basalt) können Spannungsrisse aufweisen, die in der Natur des Materials begründet sind. Gesteine können sich unter Einfluss von Chemikalien und Reinigungsmitteln farblich verändern. Basalt ist z. B. nicht säurebeständig, dunkle Kalksteine neigen zu Aufhellungen. Es obliegt allein dem Auftraggeber, vor Gebrauch zu prüfen, welche Chemikalien und Reinigungsmittel unbedenklich verwendet werden können. Sämtliche Materialien sind nicht gewaschen, Schmutzanhaftungen sind daher unvermeidlich.
9.3 Materialabmessungen und Ergiebigkeit sind Richt- und Erfahrungswerte und unverbindlich. Eine CE-Kennzeichnung bzw. Konformitätserklärung von Natursteinprodukten ist nur Vertragsgegenstand, wenn sie von Gartengestaltung Bjørn Geschinski ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Produktionstechnisch bedingt können Abweichungen der DIN-Toleranz nicht ausgeschlossen und daher nicht beanstandet werden.
10. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort ist Heidelberg. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen Gartengestaltung Bjørn Geschinski und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis ist
Heidelberg, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
10.2 Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen nicht. Spätere Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Textform. Individuelle Vereinbarungen gehen den AGB vor.
11.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
11.3 Der Auftraggeber erklärt sich mit den vorstehenden Bedingungen einverstanden.
(Stand: 10/2022)